Bauen in der Kommune

Checkliste für kommunale Baupolitik

Ursula Sowa ist seit 2018 Abgeordnete im Bayerischen Landtag für Bündnis 90 / Die Grünen. Die Architektin und baupolitische Sprecherin der Fraktion hat zusammen mit ihrem Team eine Broschüre über Ansatzpunkte in der kommunalen Baupolitik herausgebracht. Die Checkliste ist als pdf-Datei per Download erhältlich (Link siehe unten). In ihrer Einleitung gibt Ursula Sowa folgenden Überblick: „Baupolitik in der Kommune hat viele Aspekte. Durch energetische Vorgaben kann sie zum Klimaschutz beitragen. Bauvorhaben können soziale Ziele haben, Raum für Kultur schaffen. Natur und Bauen müssen sich nicht ausschließen. Und Immobilien haben auch immer etwas mit Mobilität zu tun. Nicht immer, aber doch sehr oft sind diese Aspekte durch konkretes kommunalpolitisches Handeln zu beeinflussen. Kommunale Baupolitik kann steuern, im Sinne einer ökologischen, sozialen und nachhaltigen Entwicklung der Kommune. Mit den Check-Punkten (Teil 1) will ich eine kleine Handreichung geben, welche Punkte man bei jedem Bauvorhaben in der Kommune prüfen sollte. Im Prinzip sind die Checkpunkte vom kleinen Wohnprojekt oder einer Gewerbeansiedlung bis zur Entwicklung eines ganzen Stadt- oder Ortsteils anwendbar. Mögliche kommunalpolitische Instrumente (Teil 2) zur Umsetzung sind hinter den Pfeilen ( ) genannt.“

SOZIALE INFRASTRUKTUR als ein Beispiel aus den acht Checkpunkten

Bereits die Anordnung der Baukörper, die Lage der Verkehrswege und der Flächen für den ruhenden Verkehr, der Anteil der öffentlichen Räume und der Übergang zu den halböffentlichen Räumen in einem Baugebiet entscheidet darüber, wie sich in einem zukünftigen Baugebiet eine gute Sozialstruktur und funktionierende Nachbarschaften ergeben können. Welche sozialpolitischen Ziele hat die Kommune und kommt man ihnen einen Schritt näher? Das können senior*innen-, jugend- oder familienpolitische Konzepte sein, die immer auch auf ihre baupolitische Umsetzung zu überprüfen sind. Bauvorhaben sollten sich hier einfügen. Auch Konzepte zur Inklusion von Menschen mit Behinderung und zur Integration von Migrant*innen darf man nicht aus dem Auge verlieren. So gesehen kann Baupolitik auch „Sozialpolitik mit Mörtel und Kelle“ sein. Bei größeren Wohnvierteln ist die künftige Quartiersentwicklung zu berücksichtigen.
Von vorneherein sollten dafür Strukturen geschaffen werden: Ein Stadtteiltreff fördert Gemeinschaftsprojekte zum Erhalt des Wohnviertels, für Nachbarschaftshilfe, gibt Raum für Treffen, Feiern usw. Ein Quartiersmanagement organisiert nicht nur den Stadtteiltreff, sondern hält auch Beratungsangebote vor, z.B. zu ÖPNV-Angeboten, Pflegeangeboten für Senior*innen, Unterstützung durch Sozialhilfe usw. Als Instrumente dienen der Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag, Initiativen und Angebote der Kommune. Es ist auf Angebote für barrierefreies Wohnen/Gewerbe zu achten. Dabei haben alle möglichen Abstufungen bei der Barrierefreiheit ihre Berechtigung: eingeschränkt rollstuhlgerecht, barrierearm, schwellenfrei, nachrüstbar. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, was in welchem Umfang sinnvoll und umzusetzen ist.

Das BAUGEBOT als Beispiel für Instrumente der Kommune

Das Baugebot ist bundesweit in § 176 im Baugesetzbuch geregelt. Dabei kann eine Kommune einen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, sein Grundstück zu bebauen, wenn es im Bereich eines Bebauungsplans oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Voraussetzungen hierfür sind aber sehr hoch angesiedelt: Die Maßnahme muss aus städtebaulichen Gründen zeitnah erforderlich sein. Und die Erforderlichkeit muss deutlich die Interessen des Eigentümers überwiegen.
Deshalb darf dem Eigentümer durch ein Baugebot auch nicht vorgeschrieben werden, was genau er zu bauen hat. Vielmehr hat sich das Baugebot auf die allgemeine Anordnung zu beschränken, eine planungsrechtlich zulässige Bebauung vorzunehmen oder eine vorhandene an die Vorgaben des Planungsrechts anzupassen (z. B. unzulässig gewordene Geschäftsräume in Wohnungen umzuwandeln). Denkbar sind Begründungen wie großer Wohnungsmangel in der Gemeinde, eine im Bebauungsplan vorgesehene Gemeinbedarfseinrichtung oder etwa ein Baulückenschluss, der hohe Relevanz für das Ortsbild hat. Da es sich um einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht handelt, ist die Abwägung jedoch zu Gunsten des Eigentümers recht streng. Wird ein Baugebot tatsächlich ausgesprochen, können zur Durchsetzung Zwangsgelder verhängt werden und sogar ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Verwandt mit dem Baugebot sind die in den folgenden Paragraphen nach § 176 geregelten Gebote: Sanierungs- bzw. Modernisierungsgebot, Abrissgebot, Pflanzgebot, Rückbau- und Entsiegelungsgebot.

Broschüre von URSULA SOWA als Download

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