Geld für Projektförderung oder für den Vermögensaufbau?
Am 26.5.2023 unterschrieb Bürgermeisterin Simone Kirschner den Vertrag zur Einrichtung einer Bürgerstiftung für die Gemeinde Heinersreuth. Verwaltet wird die Stiftung von der Sparkasse Bayreuth, die auch für den Inhalt der Informationsbroschüre verantwortlich ist. Da das Procedere einer Bürgerstiftung einem Laien nicht sofort klar wird, sollen nachstehend die zwei wesentlichen Unterschiede der Mittelverwendung erläutert werden: Wenn Bürger konkret ein Projekt fördern wollen, schreiben sie als Zweckbestimmung das Wort „Spende“ auf den Überweisungsträger. Soll hingegen der Geldbetrag zur Erhöhung des Vermögensstocks führen, muss auf der Überweisung das Wort „Zustiftung“ stehen. Schreibt man die oben genannten Begriffe nicht hin, dann ordnet die Stiftungsverwaltung den Geldbetrag zu achtzig Prozent dem Vermögensstock zu und nur zu zwanzig Prozent der Projektförderung.
Der Vermögensstock darf nicht angerührt werden
Ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Stiftungswesens ist der Aufbau von langfristigem Vermögen. Das Einkommensteuerrecht unterstützt dieses Vorhaben mit gigantischen Vorteilen für den Steuerpflichtigen. Dafür wurde im Jahr 2000 der Paragraph 10b Absatz 1a des Einkommensteuergesetzes geschaffen. Dieser sieht vor, dass Zahlungen für das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, dem Vermögensstock, bis zu einer 1 Million Euro pro Jahr bei Einzelveranlagung und bis zu 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung steuerlich absetzbar sind. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass das im Vermögensstock angelegte Geld nicht für Projekte verwendet werden darf und somit ein Geld für die Ewigkeit darstellt. Für die Projektförderung kann nur der jährliche Ertrag der Stiftung verwendet werden, der in den letzten Jahren nach Information der Sparkasse in etwa 2% ausmachte. Sollte die Gemeinde beispielsweise ein Stiftungsvermögen von 100.000 Euro ansammeln, könnten ca. 2.000 Euro für gemeinnützige Projekte verwendet werden.
Direkte Projektförderung benötigt das Wort „Spende“ in der Überweisung
Wenn Bürger sofort sehen wollen, für welche Vorhaben ihr Geldbetrag verwendet wird, dann müssen sie auf dem Überweisungsbeleg das Wort „Spende“ eintragen. Der Gemeinderat wird in seiner Funktion als „Stiftungsrat“ gemeinnützige Projekte vorstellen und diese umsetzen, wenn das Geld vorhanden ist. Auch Spenden werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Paragraph 10b Absatz 1 behandelt sie als beschränkt abziehbare Sonderausgaben. Wie der Begriff andeutet, ist der Höchstbetrag auf 20% des versteuernden Einkommens beschränkt. Hierzu ein Beispiel: Weist ein Steuerpflichtiger Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro aus, dann stehen ihm 20% davon für Sonderausgaben zu Verfügung. Pro Jahr können in diesem Beispiel projektbezogene Einzahlungen in eine Stiftung mit 10.000 Euro bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer bestimmt
Gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes können die Stiftungsorgane die Stiftung aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. In der Regel ist dies nur möglich, wenn der Stiftungszweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann. Die Aufhebung einer Stiftung kommt allerdings erst nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Maßnahmen in Frage. Die Bürgerstiftung in Heinersreuth ist eine Unterstiftung unter dem Dach der Deutschen Stiftungstreuhand AG in Fürth. Eine Vertragskündigung ist theoretisch möglich. In diesem Fall müsste das Stiftungsvermögen in eine andere gemeinnützige Stiftung übertragen werden.
Mehr Informationen zum Stiftungswesen
stiftung-gruenden.org/stiftungsvermoegen/
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